Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der EnergieHausKraft GmbH
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Verträge zwischen der
EnergieHausKraft GmbH, Im Speyerer Tal 2, 76761 Rülzheim (nachfolgend "Verkäufer", "Auftragnehmer", "Unternehmen" oder "Vermittler"), und ihren Kunden (nachfolgend "Kunde").
Diese AGB gelten für sämtliche Lieferungen, Leistungen, Werkleistungen, Dienstleistungen, Vermittlungsleistungen sowie sämtliche Nebenleistungen des Unternehmens. Hierzu gehören insbesondere:
- Photovoltaikanlagen
- Batteriespeicher
- Wechselrichter
- Wallboxen
- Wärmepumpen
- Klimaanlagen
- Energiemanagementsysteme
- Elektroinstallationen
- Dacharbeiten im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen
- Wartungsleistungen
- Reparaturleistungen
- Inbetriebnahmen
- Erweiterungen bestehender Anlagen
- Austausch einzelner Komponenten
- Vermittlung von Dach- und Fassadendämmungen
- sämtliche hierzu gehörenden Nebenleistungen
(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, selbst wenn ihrer Geltung nicht ausdrücklich widersprochen wird.
(3) Individuelle schriftliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien haben Vorrang vor diesen AGB.
(4) Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform, soweit gesetzlich zulässig.
(5) Sollten einzelne Vertragsbestandteile unterschiedlich auszulegen sein, ist stets diejenige Auslegung maßgeblich, welche den wirtschaftlichen Vertragszweck am besten erfüllt.
§ 2 Kundenkreis
(1) Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB.
(2) Für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB können ergänzende oder abweichende Vertragsbedingungen vereinbart werden.
(3) Der Kunde versichert, sämtliche für den Vertragsabschluss erforderlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß gemacht zu haben. Ändern sich diese Angaben nach Vertragsschluss (Anschrift, Telefonnummer, Eigentumsverhältnisse, Ansprechpartner usw.), hat der Kunde dies unverzüglich mitzuteilen. Unterbleibt eine Mitteilung und entstehen hierdurch Mehrkosten oder Verzögerungen, sind diese vom Kunden zu tragen, soweit er die Änderung zu vertreten hat.
§ 3 Leistungsarten
Das Unternehmen unterscheidet zwischen folgenden Vertragsarten:
3.1 Direktgeschäft
Bei Photovoltaikanlagen, Wärmepumpen, Klimaanlagen, Batteriespeichern, Wallboxen oder sonstigen technischen Anlagen schließt der Kunde den Vertrag unmittelbar mit der EnergieHausKraft GmbH. Die EnergieHausKraft GmbH übernimmt sämtliche vertraglich vereinbarten Leistungen selbst oder durch qualifizierte Erfüllungsgehilfen. Hierzu gehören insbesondere:
- Planung
- technische Auslegung
- Lieferung
- Montage
- elektrische Installation
- Inbetriebnahme
- Dokumentation
- Anmeldung beim Netzbetreiber, soweit vereinbart
3.2 Vermittlungsgeschäft
Bei Dachdämmungen, Fassadendämmungen oder vergleichbaren Gewerken tritt die EnergieHausKraft GmbH ausschließlich als Vermittler auf. Der eigentliche Werkvertrag kommt ausschließlich zwischen dem Kunden und dem ausführenden Fachunternehmen zustande. Die EnergieHausKraft GmbH übernimmt hierbei insbesondere:
- Kundenberatung
- Bedarfsermittlung
- Angebotsvermittlung
- Terminabstimmung
- Weitergabe der Kundendaten
- Koordination
Die handwerkliche Leistung wird ausschließlich vom jeweiligen Partnerunternehmen erbracht. Das Partnerunternehmen handelt eigenverantwortlich. Es ist weder Arbeitnehmer noch Erfüllungsgehilfe der EnergieHausKraft GmbH, soweit gesetzlich zulässig. Ansprüche aus Mängeln, Schadensersatz oder Gewährleistung sind unmittelbar gegenüber dem ausführenden Unternehmen geltend zu machen.
§ 4 Vertragsschluss
(1) Sämtliche Darstellungen auf Webseiten, Social-Media-Kanälen, Flyern, Prospekten, Anzeigen oder Werbematerialien stellen keine verbindlichen Angebote dar. Sie dienen ausschließlich der unverbindlichen Information.
(2) Nach einer individuellen Beratung erstellt die EnergieHausKraft GmbH ein persönliches Angebot. Dieses Angebot kann insbesondere über Lexware, Odoo, E-Mail, Kundenportal, digitale Signaturplattformen oder vergleichbare Systeme übermittelt werden.
(3) Das Angebot ist nur innerhalb der dort genannten Frist gültig. Nach Ablauf dieser Frist besteht kein Anspruch auf Lieferung oder Ausführung zu den angebotenen Konditionen.
(4) Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der Kunde das Angebot innerhalb der Angebotsfrist rechtsverbindlich annimmt. Dies kann insbesondere erfolgen durch digitale Signatur, Anklicken einer Annahmefunktion, schriftliche Annahmeerklärung, E-Mail, oder eine sonstige eindeutige Annahmeerklärung.
(5) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen mindestens der Textform.
§ 5 Leistungsumfang
(1) Maßgeblich für den Leistungsumfang sind ausschließlich das schriftliche Angebot, die Auftragsbestätigung, technische Zeichnungen, Leistungsbeschreibungen sowie diese AGB.
(2) Sämtliche Abbildungen, Zeichnungen, Fotos oder Visualisierungen dienen ausschließlich der Veranschaulichung. Abweichungen aufgrund technischer Erfordernisse bleiben vorbehalten, sofern hierdurch keine wesentliche Verschlechterung der vereinbarten Leistung eintritt.
(3) Der Verkäufer ist berechtigt, technisch gleichwertige oder höherwertige Komponenten zu liefern, sofern Lieferengpässe bestehen, Hersteller Änderungen vornehmen, Komponenten nicht mehr verfügbar sind, oder dies aus technischen Gründen erforderlich ist. Voraussetzung ist, dass die Funktion, Sicherheit und Leistungsfähigkeit der Gesamtanlage hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
(4) Geringfügige optische Unterschiede zwischen Mustern, Prospekten, Internetdarstellungen und den tatsächlich gelieferten Produkten stellen keinen Mangel dar, sofern sie die Gebrauchstauglichkeit nicht wesentlich beeinträchtigen.
(5) Angaben zu Erträgen, Einsparungen, Amortisationszeiten, Eigenverbrauchsquoten oder Fördermöglichkeiten beruhen auf Prognosen und Modellrechnungen. Sie stellen keine Garantie für einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg dar. Tatsächliche Ergebnisse können insbesondere aufgrund von Wetterbedingungen, Verschattung, Nutzerverhalten, Strompreisentwicklung, gesetzlichen Änderungen oder technischen Rahmenbedingungen abweichen.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich zu erbringen. Hierzu gehören insbesondere:
- Gewährung eines uneingeschränkten Zugangs zum Grundstück
- Zugang zum Gebäude
- Zugang zum Dach
- Zugang zum Technikraum
- Zugang zum Zählerschrank
- Zugang zum Hausanschluss
- Bereitstellung sämtlicher Schlüssel oder Zugangsmöglichkeiten
- Benennung eines entscheidungsbefugten Ansprechpartners während der gesamten Bauzeit
(2) Der Kunde hat sicherzustellen, dass sämtliche Montagebereiche frei zugänglich sind. Hierzu gehört insbesondere die Entfernung von Fahrzeugen, Gartenmöbeln, Pflanzen, Gerüsten Dritter, Baumaterialien, sonstigen Hindernissen. Entstehen hierdurch Verzögerungen oder zusätzliche Kosten, sind diese vom Kunden zu tragen, soweit er sie zu vertreten hat.
(3) Der Kunde stellt während der Bauphase unentgeltlich zur Verfügung: Strom, Wasser, soweit erforderlich Internetzugang, Zufahrtsmöglichkeiten, Parkmöglichkeiten für Montagefahrzeuge.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche ihm bekannten Umstände mitzuteilen, welche die Durchführung der Arbeiten beeinflussen können. Hierzu zählen insbesondere: Vorschäden am Dach, Feuchtigkeitsschäden, Asbest, statische Besonderheiten, Denkmalschutz, bestehende Photovoltaikanlagen, vorhandene Batteriesysteme, elektrische Besonderheiten, Eigenleistungen. Unterbleibt eine Mitteilung und entstehen hierdurch Schäden oder Mehrkosten, haftet der Kunde hierfür nach den gesetzlichen Vorschriften.
(5) Der Kunde verpflichtet sich, vereinbarte Montagetermine einzuhalten. Kann ein Termin aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, trägt der Kunde die dadurch verursachten Mehrkosten, soweit diese tatsächlich entstanden und angemessen sind.
§ 7 Technische Prüfung und Ausführbarkeit
(1) Sämtliche Angebote beruhen auf den vom Kunden gemachten Angaben sowie den bei Vertragsschluss bekannten technischen Gegebenheiten.
(2) Vor Beginn der Arbeiten kann eine technische Vor-Ort-Prüfung erfolgen. Diese dient insbesondere der Feststellung von Dachzustand, Dachkonstruktion, Statik, Leitungsführung, Brandschutz, Blitzschutz, Zähleranlage, Netzanschluss, Hausanschluss, Montagebedingungen.
(3) Ergibt die technische Prüfung, dass die Durchführung unmöglich, nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, sicherheitsrechtlich unzulässig, technisch nicht vertretbar oder wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, kann das Unternehmen den Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen oder – soweit gesetzlich zulässig – vom Vertrag zurücktreten. Bereits erbrachte Planungs-, Beratungs- oder Vermessungsleistungen bleiben hiervon unberührt und können nach den vertraglichen Vereinbarungen vergütet werden.
(4) Das Unternehmen ist berechtigt, technische Änderungen vorzunehmen, soweit diese der Sicherheit, der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, der Netzverträglichkeit, der Lieferfähigkeit oder dem technischen Fortschritt dienen und dem Kunden zumutbar sind.
§ 8 Bauliche Voraussetzungen
(1) Der Kunde bestätigt, Eigentümer des Grundstücks zu sein oder über sämtliche erforderlichen Zustimmungen des Eigentümers zu verfügen.
(2) Der Kunde ist verantwortlich für die Tragfähigkeit des Gebäudes, den ordnungsgemäßen Zustand des Daches, die Dichtigkeit des Daches, die Funktionsfähigkeit der Hauselektrik, den ordnungsgemäßen Zustand des Hausanschlusses, den Zustand des Zählerschrankes.
(3) Das Unternehmen schuldet keine Sanierung vorhandener Mängel am Gebäude, sofern diese nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil geworden sind.
(4) Werden während der Montage bisher nicht erkennbare Mängel festgestellt, können die Arbeiten bis zur Beseitigung dieser Mängel unterbrochen werden. Hierdurch entstehende Verzögerungen begründen keinen Lieferverzug des Unternehmens.
§ 9 Zusatzarbeiten und Nachträge
(1) Leistungen, welche nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind, gelten als Zusatzleistungen. Hierzu gehören insbesondere: Dachsanierungen, Zimmererarbeiten, Maurerarbeiten, Erdarbeiten, Fundamentarbeiten, Kernbohrungen, Kabelgräben, Verputzarbeiten, Malerarbeiten, Erneuerung des Zählerschrankes, Erweiterung der Hauselektrik, Blitzschutzanlagen, Netzwerkinstallationen, Gerüständerungen, Kranleistungen, Sonderbefestigungen, Schneefangsysteme.
(2) Zusatzleistungen werden gesondert vergütet. Vor Ausführung informiert das Unternehmen den Kunden über die voraussichtlichen Mehrkosten.
(3) Mündliche Änderungswünsche des Kunden sollen aus Beweisgründen in Textform bestätigt werden.
(4) Änderungswünsche können Auswirkungen auf Liefertermine, Montagezeiten, Materialkosten, Genehmigungen, Netzanschlüsse haben. Hierdurch entstehende Verzögerungen stellen keinen Verzug des Unternehmens dar.
§ 10 Genehmigungen und behördliche Anforderungen
(1) Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, ist der Kunde für sämtliche erforderlichen Genehmigungen verantwortlich. Hierzu gehören insbesondere denkmalrechtliche Genehmigungen, Zustimmungen von Wohnungseigentümergemeinschaften, Vermieterzustimmungen, Baugenehmigungen, sonstige öffentlich-rechtliche Erlaubnisse.
(2) Das Unternehmen übernimmt keine Gewähr dafür, dass sämtliche öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
(3) Verzögerungen durch Behörden, Netzbetreiber oder öffentliche Stellen liegen außerhalb des Einflussbereiches des Unternehmens. Hierdurch verlängern sich vereinbarte Liefer- und Ausführungsfristen angemessen.
§ 11 Förderprogramme (BAFA, KfW, Landesförderungen)
(1) Angaben zu Fördermöglichkeiten erfolgen nach bestem Wissen. Sie stellen keine verbindliche Zusage dar.
(2) Das Unternehmen übernimmt keine Haftung für Bewilligungen, Ablehnungen, Kürzungen, Budgetstopps, Gesetzesänderungen, Änderungen von Förderbedingungen.
(3) Der Kunde bleibt unabhängig von einer Förderentscheidung zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises verpflichtet.
(4) Eine Ablehnung oder Verzögerung einer Förderung berechtigt den Kunden grundsätzlich nicht zum Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften etwas anderes vorsehen.
§ 12 Lieferfristen und Montagezeiten
(1) Liefertermine und Montagetermine sind grundsätzlich unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden.
(2) Lieferfristen beginnen erst, wenn sämtliche technischen Fragen geklärt sind, erforderliche Genehmigungen vorliegen, soweit vom Kunden beizubringen, Anzahlungen eingegangen sind, sämtliche Mitwirkungspflichten erfüllt wurden.
(3) Verzögerungen aufgrund von Materialengpässen, Herstellerproblemen, Transportproblemen, Witterung, Krankheit, Streik, Energieengpässen, Krieg, Pandemien, Naturereignissen, behördlichen Maßnahmen, Netzbetreibern, höherer Gewalt verlängern vereinbarte Fristen angemessen.
(4) Schadensersatzansprüche wegen solcher Verzögerungen bestehen nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der Haftungsregelungen dieser AGB.
(5) Storniert der Kunde den Vertrag nach Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist, ohne dass ein zur außerordentlichen Kündigung berechtigender wichtiger Grund vorliegt, ist die EnergieHausKraft GmbH berechtigt, eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 15 % der Brutto-Auftragssumme zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Unternehmen kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Unternehmen bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
§ 13 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten die im Angebot genannten Preise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird – sofern sie anfällt – gesondert ausgewiesen. Bei Photovoltaikanlagen ist die gesetzliche Regelung zum Nullsteuersatz gemäß § 12 Abs. 3 UStG zu beachten, sofern die Voraussetzungen beim Kunden vorliegen.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, sind Zahlungen wie folgt fällig:
- 50 % der Auftragssumme als Anzahlung nach Vertragsschluss und Erhalt der Anzahlungsrechnung
- 30 % nach Lieferung der Hauptkomponenten (z. B. Module, Speicher, Wärmepumpe) auf das Grundstück des Kunden
- 20 % nach betriebsbereiter Montage und Abnahme der Anlage
(3) Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
(4) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
§ 14 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag im Eigentum der EnergieHausKraft GmbH.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
(3) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware (z. B. Pfändung) hat der Kunde auf das Eigentum des Unternehmens hinzuweisen und dieses unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 15 Gewährleistung und Mängelhaftung
(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
(2) Abweichend von den allgemeinen Fristen beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Bauwerken sowie bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (insbesondere fest installierte Photovoltaikanlagen, Batteriespeicher, Wärmepumpen und Klimaanlagen), fünf Jahre gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.
(3) Das Unternehmen übernimmt keine Gewähr für Mängel, die auf unsachgemäße Bedienung durch den Kunden, fehlerhafte Wartung durch nicht autorisierte Dritte oder äußere Einflüsse (z. B. Blitzschlag, Tierbiss, extreme Witterung außerhalb der Norm) zurückzuführen sind.
(4) Über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehende Produkt- oder Leistungsgarantien der Hersteller (z. B. Leistungsgarantien für Module) sind eigenständige Verträge zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Hersteller. Die EnergieHausKraft GmbH tritt hierbei lediglich als Vermittler auf und übernimmt keine Haftung für die Erfüllung dieser Herstellergarantien.
§ 16 Haftungsbeschränkung
(1) Das Unternehmen haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet das Unternehmen nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
§ 17 Streitbeilegung (Verbraucherschlichtung)
Die EnergieHausKraft GmbH ist nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 18 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(3) Gerichtsstand: Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz der EnergieHausKraft GmbH. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Gerichtsstand an deren jeweiligem Wohnsitz.
Die vollständige Widerrufsbelehrung für Verbraucher finden Sie auf unserer separaten Widerrufsbelehrung-Seite.